Obwohl meistens die Meinung gastiert, das Internet wäre ein rechtsfreier Raum, ist dem nicht so. Für den Datenschutz beim Webhosting gibt es klare Regeln. Gerade Webhosting kann dazu verführen Daten von Usern zu sammeln, auszuwerten und zu nutzen. Damit dies nicht ungefragt geschieht wird Datenschutz für das Webhostig durch das Bundesdatenschutz- und dem Telefonmediengesetz geregelt. Eindeutig formulierte Paragraphen weisen verbindlich darauf hin, was geht und was nicht.
CMS und weitere Mitbewerber unterstützen die Websites
Durch das visuelle betreten einer Homepage liefert die IP- Adresse erheblich an Informationen über den Gast. Seine IP-Adresse erhält man bei einen Vertragsschluss zur Nutzung des Internets zugewiesen. Die gilt natürlich auch bei denen, die das System Prepaid nutzen. Diese Adresse Identifiziert den Besucher beim Webhosting. Ein verbreitetes System ist das CMS. Zum betreiben einer Website. Dadurch werden Cookies oder und E-Mails abgespeichert. Auch Name und Anschrift und weitere Nutzerdaten kommen auf diesem Wege zum Betreiber der besuchten Seite im Internet.
Transparenz seiner Daten beim surfen – in Deutschland gut geregelt
Damit der Verbraucher der Speicherung und Verwendung seiner Daten nicht wahllos ausgesetzt wird, gibt es hierzu dem§ 13 im TMG. Dem Betreiber wird da drin gestattet Daten zu sammeln und für seine Zwecke zu nutzen. Allerdings darf er dies nur, wenn der Besucher der Website klar und deutlich darüber informiert wird. Weiter verlangt das Gesetz, dass es einer Zustimmung bedarf. Dies kann durch klicken auf einen Button geschehen. Auch der Hinweis, dass mit dem Klick von “weiter” seine Zustimmung zur Nutzung der persönlichen Daten erteilt wird. Auch sieht das Gesetz vor, das die Formulierung allgemein verständlich zu sein hat. Damit es keine Zweifel für den User gibt, muss dieser zu jeder Zeit den Wortlaut immer wieder zum nachlesen aufrufen dürfen.
Damit man weiß wo persönliche Daten landen
Zum weiteren Schutz der Nutzer gibt es den § 34 des BDSG. Es ist logisch, das bei der Datenvermarktung etc. dem normalen Nutzer nicht wirklich bei seiner Zustimmung erfährt wo seine Daten verbleiben. Dafür sind es zu viele Daten, die täglich über den Websites ausgewertet werden. Doch jeder Mensch besitzt ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Soll heißen, ein Jeder kann auf Antrag bzw., auf Nachfrage Einsicht in seine Datenabläufe erhalten. Der Betreiber wird durch den § 34 des BDSG dafür in die Pflicht genommen.
Auch Betreiber müssen sich erkennbar geben
Damit Daten von Usern nicht vollständig in die Anonymität versinken, gibt es in Deutschland zudem die Impressumpflicht für gewerbetreibende oder für die Betreiber, die Daten von Nutzern ihrer Website sammeln etc. Auch hierzu gibt es grundlegende Bestimmungen. Unterscheiden tut das Gesetz zwischen vollständiger Impressumpflicht, eingeschränkter und keiner Impressumpflicht. Die eingeschränkte wie auch keine Impressumpflicht unterliegen den § 55 des RStV. Bei diesen Ordnungen empfiehlt es sich auf jeden Fall damit zu beschäftigen. Denn auch hier gilt “Unwissen schützt nicht vor Strafe.” – Allen Inhabern von Websites, die der Impressumpflicht unterliegen gilt § 5 im TMG. Betreffend des § 55 gemäß RStV kann es zu einer erweiterten Impressumpflicht kommen. Sollte dieser Fall eintreten, greift dann zusätzlich der § 5 im TMG. Damit es zu keiner Fehleinschätzung bezüglich des Impressums kommt, rät es sich vorab Informationen einzuholen.
Webhostig und Datenschutz braucht sich nicht zu widersprechen. Es ist nur wichtig, dass bestehende Gesetze befolgt werden. Datenschutz in Deutschland sorgt für ein klares miteinander auch in Sachen Webhosting.